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Liefer- und Verkaufsbedingungen
1. Vertragsabschluss
Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Maßgeblich für den Vertragsabschluss ist die Auftragsbestätigung, zu unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Abnehmers sind für uns unverbindlich, sofern wir diese nicht ausführlich schriftlich anerkennen.
2. Preise - Lieferung und Zahlung
2.1 Unsere Preise gelten ab Werk Trochtelfingen-Mägerkingen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2.2. Die Zahlung hat innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung/Leistung und Rechnungseingang mit 2% Skonto oder nach 30 Tagen rein netto zu erfolgen. Im Übrigen ist jeder Abzug, gleichgültig mit welcher Begründung, unzulässig.
3. Lieferbedingungen
3.1 Die angegebene Lieferzeit ist für uns unverbindlich, es sei denn, dass über die Lieferzeit eine besondere schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist. Die Einhaltung jeder Lieferfrist setzt voraus, dass der Besteller seine Vertragspflichten erfüllt, insbesondere von ihm zu liefernde Unterlagen und Zubehörteile rechtzeitig und einwandfrei zur Verfügung stellt und vereinbarte Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Ferner ist die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich auch innerhalb eines Lieferverzuges angemessen bei dem Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten - gleichviel ob in unserem Werk oder bei unseren Unterlieferanten eingetreten - z.B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Arbeitskampfmaßnahmen, Verzögerungen in der Auslieferung wesentlicher Materialien. Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferfristen beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist, sofern nicht besondere Vereinbarungen hierüber getroffen werden, in angemessenem Umfang.
3.2 Teillieferungen sind zulässig.
3.3 Der Versand der Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Er erfolgt nach unserem Ermessen auf dem für die Ware geeignetsten und schnellsten Weg.
4. Werkzeuge, Formen und Vorrichtungen
4.1 Kosten für Werkzeuge, Formen und Vorrichtungen, sowie deren Instandhaltung gehen zu Kosten des Bestellers.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Besteller unser Eigentum.
5.2 Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns ab, wir nehmen diese Abtretung an. Auf unser Verlangen hat der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen.
5.3 Wird die gelieferte Ware für Einbauzwecke derart verwendet, dass sie wesentlicher Bestandteil eines anderen Gerätes wird, so erwerben wir an der neuen Sache einen Miteigentumsanteil im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem anderen Gerät zum Zeitpunkt der Verbindung. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so besteht darüber Einigkeit, dass der Besteller uns im Verhältnis des Wertes der verarbeitenden bzw. der verbundenen Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
5.4 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
5.5 Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernde Forderung um 20% übersteigt.
6. Gewährleistung, Haftung und Mängelrügen
6.1 Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder wird er innerhalb der Gewährleistungspflicht durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, so haben wir - nach unserer Wahl - unter Ausschluß weiterer Gewährleistungsansprüche des Abnehmers unentgeltlich Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Festgestellte Mängel müssen unverzüglich - bei erkennbaren Mängeln jedoch spätestens innerhalb von zehn Tagen nach der Entgegennahme, bei nicht erkennbarenMängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit schriftlich mitgeteilt werden.
6.2 Wir haften nicht für Fehler oder Mängel, die erst nach Auslieferung aus gleichgültig welchem Grund entstanden sind. Unsere Haftung entfällt auch dann, wenn von uns gelieferte Ware oder vermeintliche Mängel daran von Dritten nachgearbeitet werden, es sei denn, wir geben einen schriftlichen Auftrag dazu.
6.3 Erweisen sich Mängelrügen des Bestellers als ungerechtfertigt oder verfristet vorgetragen, können die Kosten der Prüfung des Mangels einschließlich der Rücksendung und Neuversendung der Ware dem Besteller von uns in Rechnung gestellt werden.
6.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate. Sie beginnt mit der Auslieferung der Ware.
7. Sonstiges
7.1 Erfüllungsort ist Trochtelfingen, Gerichtsstand ist Reutlingen.
7.2 Sollten einzelne Punkte dieses Vertrages rechtlich unwirksam sein, so bleibt der übrige Vertrag dennoch gültig.
7.3 Es ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar.
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